Themen

Glücksspiel-Sperre

Mit in Kraft treten des neuen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) im Juli 2021 können sich Glücksspielende bundesweit und spielformübergreifend sperren lassen. Um sich vom Glücksspiel auszuschließen, müssen sie einen schriftlichen Sperrantrag beim Sperrsystem OASIS oder bei Anbietenden von Glücksspielen stellen. Die Beantragung einer Sperre ist kostenfrei.

Tipp: Wir raten, den Sperrantrag direkt an das Regierungspräsidium Darmstadt zu schicken, das für das Führen der zentralen Sperrdatei OASIS zuständig ist:

Regierungspräsidium Darmstadt

Dez. III 34 Glücksspiel, Preisprüfung 

Wilhelminenstraße 1 – 3

64283 Darmstadt

Oder per Mail: spieleranfragenoasis@rpda.hessen.de

Bitte beachten: Dem Antrag muss eine gut lesbare Kopie des Personalausweises beigefügt werden.

Sobald Antragstellende die schriftliche Bestätigung ihrer Sperre per Post erhalten, ist die Sperre bei allen angeschlossenen Glücksspielanbieter/innen wirksam. Auch persönlich adressierte Werbung an gesperrte Glücksspieler/innen ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

 

Weitere Unterstützung bei der Einrichtung der Sperre finden Sie hier: www.ausgezockt.de

Wirksamkeit der Sperre

Ist eine Person über das Sperrsystem OASIS gesperrt, so gilt dies für 

  • alle deutschen Spielhallen,
  • Lotterien, die häufiger als zwei Mal pro Woche veranstaltet werden (z.B. Keno, Oddset),
  • Sportwetten (online und terrestrisch),
  • deutsche Spielbanken,
  • Geldspielgeräte in Gaststätten,
  • Buchmacherbetriebe,
  • in Deutschland lizenzierte Online-Glücksspiele (virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele und Online-Poker).

Wer keine Erlaubnis für das Anbieten von öffentlichen Glücksspielen in Deutschland hat und weiterhin illegal anbietet, kann sich dem Sperrsystem nicht anschließen. Derzeit trifft das insbesondere noch auf Online-Glücksspiele zu. Da die zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt noch im Aufbau ist, gibt es bisher noch keine Anbieter, die eine Erlaubnis in Deutschland bekommen haben. Ob Glücksspielanbieter über eine Erlaubnis in Deutschland verfügen, lässt sich mit Hilfe der sogenannten White-List herausfinden. Auch auf der Internetseite von Glücksspielangeboten muss aufgeführt sein, ob eine deutsche Erlaubnis vorliegt.

Nahezu alle Angebote, die vorher illegal zur Verfügung gestellt wurden, sind weiterhin im Netz zu finden. Da hier die Sperre über das Sperrsystem OASIS (noch) nicht greift, ist es sinnvoll, den Glücksspielerinnen und -spielern zusätzlich eine Sperrsoftware zu empfehlen, die den Zugriff auf Internetseiten mit Glücksspielen verhindert.

Selbst- und Fremdsperre

Glücksspielerinnen und -spieler können selber eine Sperre beantragen (Selbstsperre).

Zusätzlich gibt es die Fremdsperre: Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sperren Personen, wenn sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals, aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder wegen sonstiger Anhaltspunkte wissen oder annehmen müssen, „dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre)“ (§ 8a Abs. 1 GlüStV 2021).

Auch Dritte (z.B. Verwandte, Lebenspartner) können eine Sperre für problematisch oder pathologisch glücksspielende Angehörige beantragen. Oft ist es für sie eine Chance, sich selber vor den Auswirkungen des Glücksspielens zu schützen.

Nach Eingang des schriftlichen Fremdsperr-Antrags wird dabei der zu sperrenden Person die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Dabei erfährt sie auch, wer den Antrag auf Fremdsperre gestellt hat. Die Sperre wird erst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme und Prüfung des Antrags in das Sperrsystem OASIS eingetragen. Erst mit der Eintragung wird die Sperre wirksam und damit nicht so schnell, wie eine Selbstsperre. Nach der Eintragung der Sperre erhält die gesperrte Person eine schriftliche Information über die Eintragung der Sperre (gilt sowohl für Selbst- als auch für Fremdsperre).

Tipp: Angehörige sollten von der Fremdsperre nur in Ausnahme- bzw. Notsituationen Gebrauch machen. Die Beziehung zu dem Gesperrten kann durch diese Form der Fremdbestimmung nachhaltig gestört werden. Vorzuziehen ist es, Betroffene zu motivieren, sich selbst sperren zu lassen.

Sperrdauer und Aufhebung einer Sperre

Mit der schriftlichen Bestätigung erhalten gesperrte Personen zudem Informationen darüber, wie das Verfahren zur Beendigung einer Sperre angelegt ist.

Ein Antrag auf Aufhebung der Sperre kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer gestellt werden. Die Mindestdauer beträgt in der Regel ein Jahr. Nur bei einer Selbstsperre kann auch eine verkürzte Sperrdauer von mindestens drei Monaten beantragt werden. In diesem Fall ist ein Antrag auf Aufhebung der Sperre bereits nach drei Monaten möglich. Es gibt ebenfalls die Möglichkeit eine längere Sperre zu bewirken, indem manuell eine Zeit eingetragen wird. So kann z.B. bei Eintragung von fünf Jahren, eine Aufhebung auch erst nach diesem Zeitraum beantragt werden.

Tipp: Manifest Glücksspielsüchtige sollten eine längere Sperrdauer beantragen. Die Rückfallgefahr ist im ersten Jahr nach der Therapie noch recht hoch. Eine weitgehende Genesung wird im Schnitt etwa nach fünf Jahren erreicht.

Bei einer Fremdsperre besteht diese Möglichkeit nicht. Hier kann nur eine unbefristete Sperre beantragt werden, bei der frühestens nach Ablauf eines Jahres ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden kann. Wird von der gesperrten Person kein Antrag auf Aufhebung gestellt, endet die Sperre nicht automatisch.

Wird ein Antrag auf Entsperrung von einer Person gestellt, die fremdgesperrt wurde, wird auch die Partei darüber informiert, die den Antrag auf Fremdsperre gestellt hat. Wenn also eine Angehörige ihren Partner mittels Fremdsperre hat sperren lassen, wird sie darüber informiert, wenn ihr Partner einen Antrag auf Entsperrung stellt.

Der Antrag auf Entsperrung ist bei der zuständigen zentralen Sperrdatei OASIS zu stellen. Es erfolgt keine Prüfung, ob der/die Betroffene weiterhin gefährdet ist. Auch eine Weiterleitung durch Glücksspielanbieter/innen ist möglich und reicht aus. Anbieter/innen von Glücksspielen dürfen allerdings nicht auf gesperrte Personen einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen. Boni, Rabatte und ähnliche Angebote an entsperrte Glücksspieler/innen bleiben unzulässig.

Beratung und Hilfe

Das Hilfetelefon Glücksspielsucht und die Onlineberatung ausgezockt sind niedrigschwellige Hilfen in deutscher und türkischer Sprache. Beide Angebote stehen Ratsuchenden kostenfrei und anonym zur Verfügung.  Neben der Beratung werden auf Wunsch auch Kontakte zu Beratungsstellen, Fachkliniken und Selbsthilfegruppen vor Ort vermittelt:

Hilfetelefon Glücksspielsucht
kostenfrei und anonym
0800 077 66 11 (in deutscher Sprache)
0800 326 47 62 (in türkischer Sprache)

Onlineberatung Glücksspielsucht
kostenfrei und anonym
in deutscher und türkischer Sprache
www.ausgezockt.de

Weitere Informationen: www.gluecksspielsucht-nrw.de